Vereinssatzung
§ 1 Vereinsname
- Der Verein führt den Namen “Kammerorchester Louis Spohr e.V.”.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Kassel. - Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein “Kammerorchester Louis Spohr e.V.” ist ein künstlerischer Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– die Veranstaltung von Kammer-, Chor- und Sinfoniekonzerten
– die Förderung des musikalischen Nachwuchses in Kassel als Orchestermitglieder oder Solisten
– die Zusammenarbeit mit Orchestern und Chören in der Region
– die Mitgliedschaft und Mitarbeit in Landes- und Bundesverbänden, die ähnliche Zwecke und Ziele verfolgen - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind künstlerische Tätigkeiten, die sie im Auftrag des Vereins ausführen. Für diese künstlerischen Tätigkeiten erhalten sie ein Honorar. Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Rückvergütung eingezahlter Kapitalanteile oder geleisteter Sacheinlagen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Kostenerstattungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ersatzansprüche nur für die im Rahmen ihrer Vereinsarbeit tatsächlich entstandenen Ausgaben.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins “Kammerorchester Louis Spohr e.V.” können natürliche oder juristische Personen sein.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
- Der Vorstand kann ein Mitglied, das die Interessen oder das Ansehen des Vereins ernsthaft geschädigt hat, durch einstimmigen Beschluss mit sofortiger Wirkung ausschließen. Das Mitglied ist vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Die Entscheidung muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
- Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 50,00 € pro Kalenderjahr. Der Beitrag kann durch eine adäquate Leistung ausgeglichen werden. Der Vorstand entscheidet, welche Leistungen als adäquat gelten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4 Organe und Beiräte
- Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand - Diesen steht ein künstlerischer Beirat beratend und unterstützend zur Seite.
Darüber hinaus kann ein Förderbeirat eingerichtet werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, mindestens einmal jährlich mit 30-tägiger Frist und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung wird durch Protokoll mit Teilnehmerliste dokumentiert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts, Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresabrechnung
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder
e) Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Wahl der Rechnungsprüfer
h) Entscheidung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern - Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, leitet die Versammlung.
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder, der Zweck und Gründe enthalten muss, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert, muss der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Alle Mitglieder können Anträge an den Vorstand richten, die mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen müssen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) 3. Vorsitzender
d) Schatzmeister - Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds erfolgt die Wahl geheim. Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Die Amtszeit dauert bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.
- Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds kann der Vorstand eine Ersatzperson für den Rest der Amtszeit bestimmen. Die Entscheidung ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
- Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Sitzungen werden protokolliert, das Protokoll wird vom Sitzungsleiter unterschrieben.
§ 7 Künstlerischer Beirat
- Der Vorstand beruft aus dem Kreis der Mitglieder einen künstlerischen Beirat, der für alle künstlerischen Belange des Vereins verantwortlich ist. Die Amtszeit entspricht der Amtszeit des Vorstands.
§ 8 Förderbeirat
- Zur Unterstützung bei der Sponsorensuche und beim Fundraising kann der Vorstand einen Förderbeirat berufen. Die Mitglieder müssen nicht dem Verein angehören. Der Vorstand kann den Förderbeirat jederzeit auflösen. Ansonsten bleibt dieser bis zum Ende der Amtszeit des Vorstands im Amt.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden.
- Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen an die Stadt Kassel mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Die Satzung wurde am 02.02.2009 in Kassel errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.05.2012 geändert.